Pflichten des Immobilienmaklers nach dem Geldwäschegesetz


Das Geldwäschegesetz sieht vor:


In den folgenden Fällen oder bei Vorliegen einer Kombination aus den verschiedenen Fallgestaltungen ist vom IVD Makler eine Verdachtsmeldung vorzunehmen:

In den ersten 48 Stunden nach der Verdachtsanzeige darf der Makler die Geschäftsanbahnung nicht fortsetzen. Wird er von der Staatsanwaltschaft binnen 48 Stunden nicht kontaktiert, kann die Arbeit an dem Auftrag fortgesetzt werden.